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Vorschlag für eine Satzungsregelung für Paarweisen Vergleich

Version 1.0

Anlage zur Satzung: Paarweiser Vergleich

Bei Wahlen um ein einzelnes Amt wird ein Paarweiser Vergleich nach Maßgabe folgender Regeln durchgeführt.

1.     Die Wähler können die Kandidaten entsprechend ihrer Vorlieben in eine Rangfolge bringen, indem sie diese auf dem Stimmzettel durchnummerieren.

2.     Aus dieser Rangfolge lässt sich bei jedem Wähler ablesen, welchen Kandidaten er gegenüber welchen anderen bevorzugt. Wenn ein Wähler nicht alle Kandidaten auflistet, dann wird dies so gewertet, dass er jeden von ihm aufgelisteten Kandidaten als besser erachtet als jeden von ihm nicht aufgelisteten Kandidaten; nicht aufgelistete Kandidaten sind untereinander gleichwertig; sie belegen gemeinsam den letzten Platz.

3.     Ein Kandidat A gewinnt den Vergleich gegen einen anderen Kandidaten B, wenn es mehr Wähler gibt, die A gegenüber B bevorzugen als es Wähler gibt, die B gegenüber A bevorzugen.

4.     Zwischen den Kandidaten A und B besteht ein Unentschieden, wenn es genauso viele Wähler gibt, die A gegenüber B bevorzugen wie es Wähler gibt, die B gegenüber A bevorzugen.

5.     Es kann zugelassen werden, dass die Wähler auch zwei oder mehr Kandidaten den gleichen Rang geben dürfen.

6.     Falls es einen Kandidaten gibt, der gegen jeden anderen Kandidaten gewinnt, so hat dieser die Wahl gewonnen.

7.     Falls es keinen solchen Kandidaten gibt, der gegen jeden anderen gewinnt, gilt es, jene kleinste Gruppe von Kandidaten zu finden, für die gilt: Kein Kandidat innerhalb der Gruppe verliert einen Vergleich gegen einen Kandidaten außerhalb der Gruppe; Unentschieden ist jedoch zulässig. Der Gewinner der Wahl muss aus dieser Gruppe stammen. Kandidaten, die nicht dieser Gruppe angehören, können im Weiteren außer Betracht bleiben. Von den Vergleichen zwischen den Kandidaten, die dieser Gruppe angehören, wird zunächst derjenige ignoriert, bei dem der Gewinn am schwächsten ausgeprägt ist. Wenn es daraufhin einen Kandidaten gibt, der – abgesehen von dem ignorierten Vergleich – gegen jeden anderen Kandidaten gewinnt, so hat dieser Kandidat die Wahl gewonnen. Gibt es weiterhin keinen solchen Kandidaten, dann wird unter den verbliebenen Vergleichen sooft erneut der Vergleich mit dem am schwächsten ausgeprägten Gewinn ignoriert, bis ein Gewinner feststeht. Lässt sich auf diese Weise kein Gewinner ermitteln, weil zwischen zwei oder mehr Kandidaten ein exakter Gleichstand besteht, so entscheidet das Los zwischen diesen Kandidaten.

Falls der Gewinner gemäß 7. ermittelt wurde, ist auf Verlangen eines Mitgliedes darüber abzustimmen, ob dieser Kandidat tatsächlich für gewählt erklärt werden soll. Der Kandidat wird für gewählt erklärt, wenn er in dieser Abstimmung mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Andernfalls wird das Ergebnis zur Diskussion gestellt und eine erneute Wahl durchgeführt; Kandidaten können dabei ihre Kandidatur aufrechterhalten oder zurückziehen; es können auch zusätzliche Kandidaten antreten.

Anstelle des Vorgehens nach den Regeln 1 bis 4 ist es auch möglich, eine Reihe von Abstimmungen zwischen jeweils zwei Kandidaten durchzuführen, wenn dabei letztendlich jeder Kandidat jedem anderen Kandidaten in einer Abstimmung direkt gegenübergestellt wird.

Es ist auch zulässig, einen Wahlgang vorzuschalten, in dem nur die Erstpräferenz abgefragt wird. Erhält ein Kandidat dabei die absolute Mehrheit der Stimmen, so ist dieser gewählt; andernfalls finden die vorstehenden Regeln Anwendung.

Bei Abstimmungen über Sachfragen gelten die vorstehenden Regeln sinngemäß.

Die Auszählung der Stimmen kann mit Hilfe eines Computerprogramms erfolgen, wenn dieses eine Condorcet-Methode mit Schwartz Sequential Dropping bzw. Cloneproof Schwartz Sequential Dropping umsetzt.

Es wird empfohlen, statt Version 1.0 die aktuelle Version zu verwenden.


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