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Vorschlag für eine Satzungsregelung für Übertragbare Einzelstimmgebung (STV) nach Meeks Methode
Version 1.2 (gegendert)
Anlage zur Satzung: Übertragbare Einzelstimmgebung nach Meeks Methode
§ 1 Stimmabgabe
Die Wählerinnen und Wähler haben eine übertragbare Stimme im Sinne der Übertragbaren Einzelstimmgebung. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels vergeben die Wählerinnen und Wähler Nummern (Präferenzen) an die Kandidierenden. Mit der Nummer 1 markieren die Wählerinnen und Wähler eine kandidierende Person, die sie am stärksten bevorzugen (Erstpräferenz). Mit der Nummer 2 markieren sie eine Person, die sie als Zweites bevorzugen (Zweitpräferenz), mit der Nummer 3 markieren sie eine Person, den sie als Drittes bevorzugen (Drittpräferenz) und so fort. Diese Kandidierenden bilden die Präferenzfolge des Wählers bzw. der Wählerin. Die Wählerinnenund Wähler können Präferenzen an beliebig viele Kandidierende vergeben.
§ 2 Auslegungsregeln
(1) Auf Stimmzetteln, die statt Präferenzen Kreuze enthalten, werden die Kreuze jeweils als Erstpräferenz gewertet.
(2) Ausgelassene Präferenzen werden aufgerückt.
(3) Wenn eine Wählerin bzw. ein Wähler mehreren Kandidierenden die gleiche Präferenz gegeben hat, werden diese Kandidierenden durch Zufallsentscheidung in eine eindeutige Rangfolge gebracht.
§ 3 Auszählung der Stimmen
Die Auszählung der Stimmen erfolgt in folgenden Schritten:
1. Ermittle die Anzahl der gültigen Stimmen.
2. Der Gesamtwert „nicht-übertragbarer Stimmen“ beträgt 0.
3. Weise jedem Kandidaten einen „Behaltewert“ in Höhe von 1,000 zu.
4. Berechne die ursprüngliche Quote: q = (gültige Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1). Hat der so berechnete Wert der Quote mehr als 3 Nachkommastellen, so wird die Quote auf 3 Nachkommastellen aufgerundet, d.h. die vierte und jede weitere Nachkommastelle werden abgeschnitten und der Wert der Quote wird um 0,001 erhöht.
5. Die Erstpräferenzen werden ausgezählt und den Kandidierenden als Stimmen gutgeschrieben.
6. Alle Kandidierende, deren Stimmenzahl die Quote erreicht oder übersteigt, werden für gewählt erklärt.
7. Falls bereits so viele Kandidierende für gewählt erklärt sind wie Sitze zu vergeben sind, gehe zu 15.
8. Für jede bereits gewählte Person wird ein neuer Behaltewert berechnet. Der neue Behaltewert ist das Produkt aus dem bisherigen Behaltewert dieser kandidierenden Person und der gegenwärtigen Quote, geteilt durch die gegenwärtige Stimmenzahl der kandidierenden Person. Dieser Wert wird auf 3 Nachkommastellen aufgerundet.
9. Falls alle neu berechneten Behaltewerte (unter Beachtung der Rundungsregel) identisch mit den jeweils zuvor geltenden Behaltewerten dieser Kandidierenden sind, gehe zu 14.
10. Die überschüssigen Stimmen bereits gewählter Kandidierender sowie die Stimmen bereits aus dem Rennen ausgeschiedener Kandidierender werden übertragen, indem die Behaltewerte auf die Stimmen/Präferenzfolgen der Wählerinnen bzw. Wähler angewendet werden. Dabei kann die Stimme des Wählers bzw. der Wählerin entsprechend der jeweiligen Präferenzfolge auf mehrere Kandidierende aufgeteilt werden. Die Erstpräferenz zählt für die dort benannte Person in der Höhe ihres Behaltewertes. Ist der Behaltewert dieser Person kleiner als 1, so geht der restliche Teil der Stimme auf die Zweitpräferenz über. Die Zweitpräferenz zählt für die dort benannte Person in Höhe des Produkts aus ihrem Behaltewert und dem zuvor auf sie übertragenen Stimmenbruchteil. Der Stimmenbruchteil, der für die zweitpräferierte Person zählt, wird auf 3 Nachkommastellen aufgerundet. Ist der Behaltewert der zweitpräferierten Person kleiner als 1, so geht der restliche Teil der Stimme auf die Drittpräferenz über. Die Drittpräferenz zählt für die dort benannte Person in Höhe des Produkts aus ihrem Behaltewert und dem zuvor auf sie übertragenen Stimmenbruchteil, usw. Kann eine Stimme oder ein Stimmenbruchteil nicht übertragen werden, weil der Wähler bzw. die Wählerin keine weitere Präferenz angegeben hat, so wird die Stimme oder der Stimmenbruchteil als „nicht-übertragbar“ registriert. Diese Aufteilung der Stimme wird für sämtliche Stimmzettel entsprechend der Präferenzfolge der jeweiligen Wählerin bzw. des jeweiligen Wählers vollzogen. Die neue Stimmenzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin ist die Summe aller auf ihn bzw. sie lautenden Stimmen und Stimmenbruchteile, die ihm bzw. ihr entsprechend der Präferenzfolge der Wählenden zugewiesen wurden. Der Gesamtwert nicht-übertragbarer Stimmen ist die Summe aller nicht-übertragbaren Stimmen und Stimmenbruchteile der Wählerinnen und Wähler.
11. Hat sich durch die Anwendung der neuen Behaltewerte (10.) der Gesamtwert nichtübertragbarer Stimmen erhöht, so wird die Quote neu berechnet: q = (gültige Stimmen – Gesamtwert nicht übertragbarer Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1). Hat der so berechnete Wert der Quote mehr als 3 Nachkommastellen, so wird die Quote auf 3 Nachkommastellen aufgerundet.
12. Kandidierende, deren Stimmenzahl die Quote erreicht oder übersteigt, werden für gewählt erklärt.
13. Falls bereits so viele Kandidierende für gewählt erklärt sind wie Sitze zu vergeben sind, gehe zu 15., andernfalls gehe zu 8.
14. Die kandidierende Person mit der niedrigsten Stimmenzahl wird aus dem Rennen genommen, indem ihr Behaltewert auf 0,000 gesetzt wird.Falls zwei oder mehr Kandidierende gleichermaßen die wenigsten Stimmen haben, so wird jene bzw. jener dieser Kandidierenden aus dem Rennen genommen, die bzw. der die wenigsten Stimmen hatte, als sich die Stimmenzahl der betreffenden Kandidierenden zuletzt unterschied; hatten zwei oder mehr dieser Kandidierende zu jedem Zeitpunkt jeweils die gleiche Stimmenzahl, so wird durch eine Zufallsauswahl entschieden, welche bzw. welcher dieser Kandidierenden aus dem Rennen ausscheidet. Die Stimmen der bzw. des ausgeschiedenen Kandidierenden werden durch Anwendung ihres bzw. seines neuen Behaltewertes übertragen: gehe zu 10.
15. Die Wahl ist beendet, da alle zu vergebenden Sitze vergeben sind.
§ 4 Auszählung mit Hilfe eines
Computerprogramms
Die Auszählung der Stimmen kann mit Hilfe eines
Computerprogramms erfolgen, wenn dieses Meeks Methode umsetzt.
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