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Vorschlag für eine Satzungsregelung für Übertragbare Einzelstimmgebung (STV) mit Zufallsauswahl
(gegenderte Version)
Anlage zur Satzung: Übertragbare Einzelstimmgebung mit Zufallsauswahl
§ 1 Stimmabgabe
Die Wählerinnen und Wähler haben eine übertragbare Stimme im Sinne der Übertragbaren Einzelstimmgebung. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels vergeben die Wählerinnen und Wähler Nummern (Präferenzen) an die Kandidierenden. Mit der Nummer 1 markieren die Wählerinnen und Wähler eine kandidierende Person, die sie am stärksten bevorzugen (Erstpräferenz). Mit der Nummer 2 markieren sie eine Person, die sie als Zweites bevorzugen (Zweitpräferenz), mit der Nummer 3 markieren sie eine Person, die sie als Drittes bevorzugen (Drittpräferenz) und so fort. Diese Kandidierenden bilden die Präferenzfolge der Wählerin bzw. des Wählers. Die Wählerinnenund Wähler können Präferenzen an beliebig viele Kandidierende vergeben.
§ 2 Auslegungsregeln
(1) Auf Stimmzetteln, die statt Präferenzen Kreuze enthalten, werden die Kreuze jeweils als Erstpräferenz gewertet.
(2) Ausgelassene Präferenzen werden aufgerückt.
(3) Wenn ein Wähler bzw. eine Wählerin mehreren Kandidierenden die gleiche Präferenz gegeben hat, so werden die gleichrangigen Präferenzen durch Zufallsentscheidung in eineeindeutige Rangfolge gebracht.
§ 3 Auszählung der Stimmen
Die Auszählung der Stimmen erfolgt in folgenden Schritten:
1. Die Anzahl der gültigen Stimmen wird ermittelt.
2. Die Anzahl der Stimmen, die genügt, um gewählt zu sein (Quote), wird wie folgt berechnet: Zunächst wird die Anzahl der gültigen Stimmen durch eins mehr als die Anzahl der zu vergebenden Sitze geteilt; eventuelle Nachkommastellen dieses Wertes werden ignoriert. Anschließend wird diese Zahl um 1 erhöht.
3. Für jeden Kandidierenden wird die Anzahl der Erstpräferenzen ermittelt. Diese werden den Kandidierenden als Stimmen gutgeschrieben.
4. Jede kandidierende Person, deren Stimmenzahl die Quote erreicht oder übersteigt, ist gewählt.
5. Haben gewählte Kandidierende mehr Stimmen als die Quote beträgt, so sind die über die Quote hinausgehenden Stimmen überschüssig. Aus dem Stimmzettelstapel gewählter Kandidierender werden per Zufallsauswahl so viele Stimmzettel gezogen wie die Kandidatin bzw. der Kandidat überschüssige Stimmen hat. Für jeden dieser ausgewählten Stimmzettel wird die nächste kandidierende Person in der Präferenzfolge der jeweiligen Wählerin bzw. des jeweiligen Wählers ermittelt, die weder bereits gewählt noch bereits ausgeschieden ist; die Stimme wird jeweils dieser kandidierenden Person gutgeschrieben und der Stimmzettel zum Stapel dieser Person hinzugefügt. Stimmzettel, deren Präferenzfolge erschöpft ist, werden auf einem gesonderten Stapel für nicht-übertragbare Stimmen abgelegt. Durch diese Übertragung überschüssiger Stimmen können weitere Kandidierende die Quote erreichen oder überschreiten und wären damit ebenfalls gewählt. Alle Stimmenüberschüsse sind zu übertragen. Haben mehrere Kandidierende einen Überschuss, so wird zunächst der größte Überschuss übertragen. Haben zwei oder mehr Kandidierende einen gleich großen Überschuss, so wird durch eine Zufallsauswahl entschieden, welcher Überschuss als erstes zu übertragen ist.
6. Sind so viele Kandidierende gewählt wie Sitze zu vergeben sind, ist die Wahl beendet.
7. Ist die Anzahl der Kandidierenden, die weder bereits gewählt noch bereits ausgeschieden sind, gleich der Anzahl der noch zu besetzenden Sitze, so sind diese Kandidierenden ebenfalls gewählt und die Wahl beendet.
8.
Ist die Anzahl der Kandidierenden, die weder bereits gewählt noch
bereits ausgeschieden sind, größer als die Anzahl der noch zu
besetzenden Sitze, so scheidet die Person mit den wenigsten Stimmen aus
dem Rennen aus. Haben zwei oder mehr Kandidierende gleichermaßen die
wenigsten Stimmen, so scheidet jener bzw. jene dieser Kandidierenden
aus, der bzw. die die wenigsten Erstpräferenzen hatte; hatten zwei oder
mehr dieser Kandidierenden gleich viele Erstpräferenzen, so wird durch
eine Zufallsauswahl entschieden, welcher dieser Kandidierenden aus dem
Rennen ausscheidet. Für jeden Stimmzettel, der zu diesem Zeitpunkt auf
die ausgeschiedene Person lautet, wird die nächste Person in der
Präferenzfolge der Wählerin bzw. des Wählers ermittelt, die weder
bereits gewählt noch bereits ausgeschieden ist; die Stimme wird jeweils
dieser Person gutgeschrieben und der Stimmzettel zum Stapel dieser
Person hinzugefügt. Stimmzettel, deren Präferenzfolge erschöpft ist,
werden auf einem gesonderten Stapel für nicht-übertragbare Stimmen
abgelegt. Durch diese Übertragung von Stimmen können weitere
Kandidierende die Quote erreichenoder überschreiten und wären damit ebenfalls gewählt. Gehe zu 5.
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