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Vorschlag für eine Satzungsregelung zu Wahlverfahren

Version 1.2.2 (gegenderte Fassung)

§ XY Wahlverfahren

(1)     Soweit die Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, oder es in der Geschäftsordnung des entsprechenden Organs oder Gremiums nicht anders geregelt ist, werden Entscheidungen nach Maßgabe der folgenden Absätze gefällt.

(2)     Steht bei einer Wahl um ein einzelnes Amt nur eine kandidierende Person zu Wahl, so können die Wählerinnen und Wähler mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Die kandidierende Person ist gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(3)     Stehen bei einer Wahl um ein einzelnes Amt zwei Kandidierende zur Wahl, so können die Wählerinnen und Wähler entweder für die eine kandidierende Person oder für die andere kandidierende Person stimmen. Die Person, die die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Haben beide Kandidierenden die gleiche Stimmenzahl, so wird eine Zufallsentscheidung getroffen.

(4)     Stehen bei einer Wahl um ein einzelnes Amt drei oder mehr Kandidierende zur Wahl, so ist gemäß der Anlage „Paarweiser Vergleich“ zu verfahren.

(5)     Steht bei einer Sachabstimmung nur ein Vorschlag zur Abstimmung, so können die Abstimmenden mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Der Vorschlag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(6)     Stehen bei einer Sachabstimmung, aus der genau ein Vorschlag als Gewinner hervorgehen soll, zwei Vorschläge zur Abstimmung und besteht keine Möglichkeit, beide Vorschläge abzulehnen und somit den Status quo beizubehalten, so können die Abstimmenden entweder für den einen oder für den anderen Vorschlag stimmen. Der Vorschlag, der die meisten Stimmen erhält, ist angenommen. Haben beide Vorschläge die gleiche Stimmenzahl, so wird eine Zufallsentscheidung getroffen.

(7)     Stehen bei einer Sachabstimmung, aus der genau ein Vorschlag als Gewinner hervorgehen soll, drei oder mehr Vorschläge zur Abstimmung und besteht keine Möglichkeit, alle Vorschläge abzulehnen und somit den Status quo beizubehalten, so ist gemäß der Anlage „Paarweiser Vergleich“ zu verfahren.

(8)     Stehen bei einer Sachabstimmung, aus der genau ein Vorschlag als Gewinner hervorgehen soll, neben dem Status quo zwei oder mehr Vorschläge zur Abstimmung, so können die Abstimmenden bei jedem dieser Vorschläge unabhängig von einander entweder mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Hat nur einer der Vorschläge mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, so ist dieser Vorschlag angenommen. Haben zwei Vorschläge mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, so findet ein zweiter Abstimmungsgang gemäß Abs. 6 zwischen diesen beiden Vorschlägen statt. Haben drei oder mehr Vorschläge mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, so findet ein zweiter Abstimmungsgang gemäß Abs. 7 zwischen diesen Vorschlägen statt. Hat keiner der Vorschläge mehr Ja- als Nein-Stimmen, so sind alle Vorschläge abgelehnt und es gilt weiter der Status quo.

(9)     Bei Wahlen und Sachabstimmungen, aus denen zwei oder mehr Gewinnerinnen bzw. Gewinner hervorgehen sollen und die Anzahl der Kandidierenden bzw. Vorschläge größer als die Anzahl der zu bestimmenden Gewinnerinnen und Gewinner ist, ist gemäß der Anlage „Übertragbare Einzelstimmgebung mit Zufallsauswahl“ zu verfahren. Auf Verlangen auch nur eines stimmberechtigten Mitglieds ist das Ergebnis gemäß den Vorschriften der Anlage „Übertragbare Einzelstimmgebung nach Meeks Methode“ neu zu berechnen.

(10)    Bei Wahlen, aus denen zwei oder mehr Gewinnerinnen bzw. Gewinner hervorgehen sollen und die Anzahl der Kandidierenden gleich der Anzahl der zu bestimmenden Gewinnerinnen und Gewinner ist, ist wie folgt zu verfahren: Zunächst wird über alle Kandidierenden einzeln abgestimmt, wobei bei jedem Kandidierenden mit „Ja“ oder mit „Nein“ gestimmt werden kann. Falls alle Kandidierenden mehr Ja- als Nein-Stimmen haben, sind alle gewählt. Andernfalls findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem nach Übertragbarer Einzelstimmgebung gewählt wird. Die Regeln für die Auszählung der Stimmen werden dabei jedoch dahingehend abgewandelt, dass Kandidierende, die in der Präferenzfolge der Wählerin bzw. des Wählers nicht enthalten sind, als von dieser Wählerin bzw. diesem Wähler nicht unterstützt gelten sowie dass die für die Wahl eines Kandidierenden notwendige Stimmenzahl (Quote) im Verlaufe der Auszählung nicht gesenkt werden darf und Kandidierende nur gewählt sind, wenn sie diese zu Beginn berechnete Quote im Verlaufe der Auszählung tatsächlich erreichen. Für Vorschläge bei Sachabstimmungen, aus denen zwei oder mehr Gewinner hervorgehen sollen, gelten diese Regeln sinngemäß.

(11)    Auf Verlangen auch nur eines anwesenden und stimmberechtigten Mitglieds des Gremiums oder des Organs ist der Beschluss bzw. die Wahl geheim abzuhalten.

Eine ungegenderte Version dieser Satzungsregelung gibt es hier.


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